Artikel 15 · MDR und IVDR · praktische Umsetzung
Die PRRC ist eine Kontrollfunktion, nicht nur ein Name im Organigramm
Hersteller und Bevollmächtigte benötigen eine qualifizierte Person, die Nachweise einsehen, Abläufe kritisch prüfen und verifizieren kann, dass festgelegte regulatorische Pflichten tatsächlich erfüllt werden.
Die gesetzliche Anforderung ist knapp formuliert. Ihre wirksame Umsetzung erfordert das richtige Benennungsmodell, den Nachweis fachspezifischer Expertise, klar geregelten Zugang und Unabhängigkeit sowie die Einbindung der PRRC in Freigabe, technische Dokumentation, Überwachung nach dem Inverkehrbringen, Vigilanz und Studienkontrollen.
Die Verantwortung des Herstellers bleibt bestehen
Anwendbarkeit
Ausgangspunkt ist die rechtliche Rolle der Organisation
Die Anforderung hängt weder von der Produktklasse noch von der Beteiligung einer Benannten Stelle ab. Entscheidend ist die regulatorische Rolle der Organisation.
Das Benennungsmodell hängt von der Unternehmensgröße ab
Ein Hersteller muss die PRRC grundsätzlich in seiner Organisation beschäftigen. Die MDCG-Leitlinie versteht darunter ein Beschäftigungsverhältnis. Ein Kleinst- oder Kleinhersteller darf stattdessen eine qualifizierte externe PRRC dauerhaft und ständig zur Verfügung haben.
- Gilt für Hersteller innerhalb und außerhalb der Union
- Gilt für Medizinprodukte, IVD, Zubehör und relevante Produkte nach Anhang XVI
- Jeder rechtliche Hersteller einer Unternehmensgruppe benötigt eine eigene PRRC-Abdeckung
Der Bevollmächtigte hat eine eigenständige Kontrollfunktion
Ein Bevollmächtigter muss über mindestens eine qualifizierte PRRC verfügen. Diese soll sicherstellen, dass die dem Bevollmächtigten im Mandat nach Artikel 11 übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
- Die Funktion kann extern organisiert werden, wenn die Verfügbarkeit nachweisbar ist
- Die Leitlinie verortet diese PRRC auf dem Unionsmarkt
- Die Person muss von der PRRC des Nicht-EU-Herstellers getrennt sein
Die Pflicht kann aus einer Änderung der regulatorischen Rolle folgen
Unterliegt ein Importeur, Händler oder eine andere Person nach Artikel 16 den Pflichten eines Herstellers, gilt auch die PRRC-Anforderung aus Artikel 15. Die MDCG-Leitlinie wendet dieselbe Logik auf andere Vorschriften an, nach denen eine Person ausdrücklich zum Hersteller wird.
- Das Bereitstellen unter eigenem Namen kann Herstellerpflichten auslösen
- Eine Änderung der Zweckbestimmung oder wesentliche Produktänderung kann sie ebenfalls auslösen
- Bestimmte Tätigkeiten mit Systemen, Behandlungseinheiten und Wiederaufbereitung sind gesondert zu bewerten
Qualifikationswege
Die Nachweise müssen zum regulierten Bereich passen
Allgemeine regulatorische Erfahrung allein genügt nicht. Die Erfahrung muss für den jeweiligen Produktbereich relevant und ausreichend sein, damit die Person die zugewiesenen Kontrollen wirksam ausüben kann.
Einschlägiger Abschluss oder anerkannte gleichwertige Ausbildung
Hochschulabschluss oder gleichwertiger anerkannter Ausbildungsgang in Recht, Medizin, Pharmazie, Ingenieurwesen oder einer anderen relevanten wissenschaftlichen Disziplin sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung.
Erfahrung in Regulierungsfragen oder Qualitätsmanagementsystemen für MedizinprodukteBerufserfahrung ohne die genannte formale Qualifikation
Vier Jahre Berufserfahrung können die erforderliche Sachkenntnis auch ohne die im ersten Weg beschriebene formale Qualifikation belegen.
Erfahrung in Regulierungsfragen oder Qualitätsmanagementsystemen für MedizinprodukteSonderanfertigungen
Hersteller von Sonderanfertigungen nach der MDR können ihre Sachkenntnis durch mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem entsprechenden Herstellungsbereich nachweisen, vorbehaltlich nationaler Qualifikationsvorschriften.
Dieser besondere Weg ist in Artikel 15 IVDR nicht vorgesehenNachweisakte
Mehr als nur einen Lebenslauf aufbewahren
Die MDCG-Leitlinie empfiehlt, Nachweise aufzubewahren, die sowohl den formalen Qualifikationsweg als auch den Inhalt der aktuellen Erfahrung der Person belegen.
- 01Qualifikationsnachweise
Abschluss, Zeugnis oder gegebenenfalls Anerkennung der Gleichwertigkeit
- 02Erfahrungsübersicht
Arbeitgeber, Funktionen, Zeiträume, Produktbereich und tatsächlich ausgeübte regulatorische oder QMS-Tätigkeiten
- 03Bewertung des Umfangs
Warum die Nachweise den zugewiesenen MDR-, IVDR- und Produktumfang abdecken
- 04Benennungsnachweis
Benannte Person, Wirksamkeitsdatum, Verantwortungsbereiche, Befugnisse und Annahme
Einbindung und Verfügbarkeit
Interne und externe Modelle beruhen nicht auf derselben Rechtsgrundlage
Mittleres oder großes Unternehmen
PRRC in der Organisation
- Die MDCG-Leitlinie versteht darunter ein Beschäftigungsverhältnis
- Jeder einzelne rechtliche Hersteller benötigt eine Abdeckung
- Die Beziehung muss eine enge und kontinuierliche Einbindung ermöglichen
Kleinst- oder Kleinunternehmen
Externe PRRC zulässig
- Weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
- Die dauerhafte und ständige Verfügbarkeit muss dokumentiert sein
- Eine namentlich benannte natürliche Person muss die Qualifikationskriterien erfüllen
Jede Unternehmensgröße
Interne oder externe Regelung
- Mindestens eine PRRC muss dauerhaft und ständig zur Verfügung stehen
- Der Umfang bezieht sich auf die regulatorischen Aufgaben des Bevollmächtigten
- Die Unabhängigkeit von der PRRC des Herstellers muss gewahrt bleiben
Standort
Artikel 15 schreibt kein bestimmtes Land vor
Der Standortansatz stammt aus MDCG 2019-7 Rev.1. Es handelt sich um eine Leitlinie und nicht um verbindliches Unionsrecht, sie gibt jedoch die Auffassung der Regulierungsbehörden zur erforderlichen engen Verbindung der Funktion wieder.
Die Verordnungen begründen die PRRC-Pflicht. Die MDCG-Leitlinie erläutert, wie die Regulierungsbehörden Begriffe wie „in ihrer Organisation“, „dauerhaft und ständig zur Verfügung“ und den Standort verstehen. Die Leitlinie weist darauf hin, dass sie nicht rechtsverbindlich ist. Ein abweichendes Modell sollte jedoch begründet und nicht unbeabsichtigt eingeführt werden.
Mindestaufgaben
Fünf Kontrollen verbinden die PRRC mit dem Produktlebenszyklus
Die Formulierung lautet „ist zumindest dafür verantwortlich, dass“. Die PRRC muss nicht jede zugrunde liegende Tätigkeit persönlich ausführen, benötigt aber eine belastbare Methode, um ihre Durchführung zu verifizieren.
Sicherstellen, dass die Konformität vor der Freigabe ordnungsgemäß geprüft wird
Das geltende QMS muss festlegen, wie die Konformität vor der Freigabe eines Produkts geprüft wird. Die PRRC benötigt Nachweise, dass die Kontrolle tatsächlich funktioniert, nicht nur eine Verfahrensanweisung, die dies vorsieht.
Freigabeaufzeichnungen auditieren, technische Nachweise stichprobenartig prüfen, erforderliche Prüfungen verifizieren und kontrollieren, ob Produktänderungen vor der Bereitstellung berücksichtigt wurden.
Sicherstellen, dass technische Dokumentation und Erklärung aktuell bleiben
Die Kontrolle muss Änderungen an Auslegung, Herstellung, Lieferanten, Software, Risiken, Nachweisen und Kennzeichnung mit der technischen Dokumentation und der EU-Konformitätserklärung verknüpfen.
Änderungsmitteilungen, Dokumentenverzeichnisse, Verknüpfungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, Zertifikatsumfang, Revisionen der Erklärung und offene Nachweislücken prüfen.
Sicherstellen, dass die Pflichten zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen erfüllt werden
Die PRRC sollte feststellen können, ob das PMS-System geeignete Informationen erfasst und seine Schlussfolgerungen in Risikomanagement, klinische Bewertung oder Leistungsbewertung sowie Korrekturmaßnahmen zurückführt.
Reklamationstrends, PMS-Berichte, PSUR-Eingangsdaten, PMCF- oder PMPF-Aktivitäten, Literatursignale und den Abschluss daraus folgender Maßnahmen prüfen.
Sicherstellen, dass die Vigilanz-Meldepflichten erfüllt werden
Schwerwiegende Vorkommnisse, Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und Trendberichte erfordern einen schnellen Informationsfluss und kontrollierte regulatorische Entscheidungen. Eine PRRC, die erst verspätet von Ereignissen erfährt, kann keine wirksame Aufsicht ausüben.
Entscheidungen zur Meldepflicht, Meldefristen, Behördenkorrespondenz, FSCA-Aufzeichnungen und die Verbindung zwischen Vigilanz und CAPA verifizieren.
Sicherstellen, dass die erforderliche Erklärung für Prüfungen oder Leistungsstudien ausgestellt wird
Bei relevanten Studien muss die Erklärung die Konformität mit den geltenden grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen bestätigen, mit Ausnahme der von der Prüfung oder Studie erfassten Aspekte, sowie bestätigen, dass Vorkehrungen zum Schutz der Prüfungsteilnehmer getroffen wurden.
Erklärung, kontrollierte Unterschriften, Konfiguration des Prüfprodukts, Risikokontrollen und Übereinstimmung mit den Unterlagen der klinischen Prüfung oder Leistungsstudie prüfen.
Verantwortet Konformität und operative Systeme
Gestaltet und betreibt das QMS, erstellt Nachweise, trifft regulatorische Entscheidungen und bleibt rechtlich verantwortlich.
Verifiziert die festgelegten Kontrollen nach Artikel 15
Prüft Nachweise, erkennt Lücken, dokumentiert Schlussfolgerungen und eskaliert, wenn das System keine Konformität gewährleistet.
Unabhängigkeit
Die PRRC muss auch unbequeme Schlussfolgerungen vertreten können
Artikel 15 schützt die Person vor Nachteilen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. Die MDCG-Leitlinie nennt Entlassung oder Sanktionen wegen pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung als Beispiele verbotener Benachteiligung.
Direkte Eskalation
Ein Zugang zur Leitung, der nicht von der Zustimmung des Prozesseigners abhängt, dessen Arbeit geprüft wird.
Uneingeschränkter Zugang zu Nachweisen
Rechtzeitiger Zugang zu gelenkten Dokumenten, Reklamationsdaten, Änderungsaufzeichnungen, Prüfberichten und regulatorischen Entscheidungen.
Dokumentierte Meinungsverschiedenheit
Ein Verfahren zur Aufzeichnung der Schlussfolgerung der PRRC, der Reaktion der Leitung, der Risikoentscheidung und der endgültigen Behandlung.
Keine nachteiligen Folgen
Benennungs- und Beschäftigungsbedingungen, die die gewissenhafte Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht sanktionieren.
Arbeitsmodell
Die Benennung in einen wiederholbaren Nachweiszyklus überführen
Ein Benennungsschreiben belegt, dass eine Person benannt wurde. Ein funktionierendes Modell belegt, dass relevante Informationen diese Person erreichen und ihre Schlussfolgerungen zu gelenkten Maßnahmen führen.
Rechtsträger und Portfolio abbilden
Verordnung, Produktfamilien, Zertifikate, Märkte und zugewiesene PRRC-Grenzen
Relevante Informationen weiterleiten
Änderungen, Freigaben, Reklamationen, Signale, CAPA, Studien und Behördenanfragen
Festgelegte Kontrollen anwenden
Stichproben von Nachweisen, geplante Prüfung, ereignisbezogene Bewertung und Eskalation
Schlussfolgerung dokumentieren
Feststellung, Verantwortlicher, Frist, Entscheidung, Abschlussnachweis und Nachverfolgung
Auslöser
Sowohl zeit- als auch ereignisbezogene Kontrollen nutzen
Regelmäßige Compliance-Prüfung, PMS-Prüfung, Stichproben der technischen Dokumentation, Nachverfolgung offener Maßnahmen und Berichterstattung an die Leitung
Wesentliche Änderung, schwerwiegendes Vorkommnis, FSCA, neues Zertifikat, neue Produktfamilie, Behördenanfrage, Studienbeginn oder Wechsel der PRRC
Dauerhafte und ständige Verfügbarkeit
Verfügbarkeit ist eine Arbeitsregelung, kein Schlagwort
Benannte Ansprechpartner, Prüfkalender und übliche Reaktionszeiten
Eskalationsweg für Sicherheitsfragen, Behördenfristen und Freigabesperren
Geplante Vertretung, qualifizierte Stellvertretung und Übergabe offener Vorgänge
Systeme, Aufzeichnungen, verantwortliche Mitarbeiter und gegebenenfalls gelenkter Fernzugriff
Nach der MDCG-Leitlinie bedeutet dauerhafte und ständige Verfügbarkeit nicht zwingend eine tägliche Erreichbarkeit rund um die Uhr. Die Regelung muss dennoch die operativen Aufgaben und eine rechtzeitige Reaktion ermöglichen.
Mehrere Rechtsträger und mehrere PRRC
Die Abdeckung folgt den Rechtsträgern, Aufgaben können schriftlich aufgeteilt werden
Eine Unternehmensgruppe darf nicht davon ausgehen, dass eine Benennung auf Ebene der Muttergesellschaft automatisch jede Tochtergesellschaft abdeckt, die rechtlicher Hersteller ist. Jeder rechtliche Hersteller muss seine eigene Abdeckung nach Artikel 15 nachweisen.
Mehrere Personen können sich die PRRC-Funktion teilen. In diesem Fall verlangt Artikel 15, dass ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche schriftlich festgehalten werden.
Medizinprodukte
Freigabe · technische Dokumentation
IVD
PMS · Vigilanz
Studien
Erklärungen zu Prüfungen und Studien
EUDAMED und Änderungskontrolle
Eine neue PRRC erfordert mehr als eine Änderung in der Personalakte
Die Akteursdaten von Herstellern und Bevollmächtigten umfassen Name, Anschrift und Kontaktdaten der PRRC. Der Benennungsprozess sollte daher personelle Änderungskontrolle und regulatorische Registrierung miteinander verbinden.
Änderung tritt ein
Benennung, Wechsel oder Änderung von Kontaktdaten
Akteursdaten aktualisieren
Die MDCG-Leitlinie verknüpft die Aktualisierung mit Artikel 31 Absatz 4 MDR und Artikel 28 Absatz 4 IVDR
Übergabe abschließen
Zugang zu Nachweisen, offene Feststellungen, dringende Vorgänge und Wirksamkeitsdatum
Umsetzungsprüfung
Zwölf Kontrollen für ein belastbares PRRC-Modell
Nutzen Sie die Liste für eine schnelle Lückenanalyse. Die Nachweise sollten der Organisation, dem Produktportfolio und dem regulatorischen Risiko angemessen sein.
Praktische Fragen
Fragen zur PRRC nach Artikel 15
Die richtige Antwort hängt vom Rechtsträger, der Unternehmensgröße, der regulatorischen Rolle, dem Produktbereich und der tatsächlichen Arbeitsbeziehung ab.
Hersteller, die Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen, und Bevollmächtigte von Herstellern außerhalb der EU müssen über mindestens eine entsprechend qualifizierte PRRC verfügen. Artikel 15 gilt auch, wenn ein Importeur, Händler oder eine andere Person nach den Verordnungen die Pflichten eines Herstellers übernimmt.
MDCG 2019-7 Rev.1 legt „in ihrer Organisation“ so aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Kleinst- und Kleinhersteller sind von dieser internen Einbindung ausgenommen und dürfen eine externe PRRC beauftragen, sofern die qualifizierte Person ihnen dauerhaft und ständig zur Verfügung steht. Auch Bevollmächtigte dürfen eine externe Regelung nutzen.
Die üblichen Wege sind ein einschlägiger Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger anerkannter Ausbildungsgang zusammen mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung oder vier Jahre einschlägige Berufserfahrung. Für eine MDR-Funktion muss sich die Erfahrung auf Medizinprodukte, für eine IVDR-Funktion auf In-vitro-Diagnostika beziehen. Für Hersteller von Sonderanfertigungen gilt eine besondere Ausnahme nach der MDR.
Grundsätzlich ja, die Benennung gilt jedoch nicht automatisch für beide Bereiche. Der Hersteller oder Bevollmächtigte muss nachweisen können, dass die Person über die erforderliche Ausbildung sowie ausreichende aktuelle Erfahrung sowohl mit Medizinprodukten als auch mit IVD verfügt und den gesamten zugewiesenen Umfang wirksam abdecken kann.
Nach MDCG 2019-7 Rev.1 ist dies nicht vorgesehen. Der Bevollmächtigte soll eine zusätzliche Kontrollebene bilden, die beeinträchtigt würde, wenn dieselbe Person beide PRRC-Funktionen ausübt. Aus demselben Grund sollen die beiden PRRC bei einem Kleinst- oder Kleinhersteller nicht derselben externen Organisation angehören.
Nein. Der Hersteller bleibt rechtlich für die Konformität der Produkte und den Betrieb der erforderlichen Systeme verantwortlich. Die PRRC ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die in Artikel 15 genannten Kontrollen erfüllt werden. Die Funktion dient der Compliance-Kontrolle und überträgt weder die Pflichten noch die Haftung des Herstellers.
Nicht zwingend. Nach Artikel 15 muss die PRRC sicherstellen, dass die Konformität vor der Freigabe im Rahmen des geltenden Qualitätsmanagementsystems ordnungsgemäß geprüft wird. Laut MDCG-Leitlinie kann dies durch Audits oder Stichproben geeigneter Nachweise erfolgen, ohne dass die PRRC jede operative Freigabetätigkeit selbst ausführen muss.
Hersteller und Bevollmächtigte sollten Name, Anschrift und Kontaktdaten der PRRC als Teil ihrer Akteursdaten in EUDAMED registrieren. MDCG 2019-7 Rev.1 erläutert, dass Änderungen einschließlich eines Wechsels der PRRC gemäß Artikel 31 Absatz 4 MDR oder Artikel 28 Absatz 4 IVDR innerhalb einer Woche aktualisiert werden sollten.
Primärquellen
Rechtstext und praktische Auslegung voneinander trennen
MDR und IVDR sind verbindliches Recht. MDCG 2019-7 Rev.1 dokumentiert die gemeinsame regulatorische Auslegung, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Leitlinie nicht rechtsverbindlich ist.
Verordnung (EU) 2017/745
Artikel 15 MDR und Akteursdaten nach Anhang VI
Verordnung (EU) 2017/746
Artikel 15 IVDR und Akteursdaten nach Anhang VI
MDCG 2019-7 Rev.1
Qualifikation, Einbindung, Aufgaben, Unabhängigkeit und EUDAMED
Empfehlung 2003/361/EG
Definitionen von Kleinst- und Kleinunternehmen für Artikel 15
Die Funktion auditierbar gestalten
Benötigen Sie qualifizierte PRRC-Unterstützung für Medizinprodukte oder IVD?
MDRC kann das erforderliche Modell bewerten, Qualifikation und Umfang prüfen, den anfänglichen Compliance-Stand ermitteln und dokumentierte regelmäßige PRRC-Kontrollen durchführen.